S1-6 – Merkmale der Fremdarbeitskräfte unter den Arbeitskräften des Unternehmens
Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 131
Das Unternehmen legt die Gesamtzahl der Fremdarbeitskräfte (z. B. Selbstständige, über Personaldienstleister bereitgestellte Personen) in der eigenen Belegschaft offen, um die Abhängigkeit des Unternehmens von dieser Beschäftigungsform zu verdeutlichen. Nur anzuwenden, wenn diese Gruppe als wesentlich eingestuft wird.
Datenpunkte (1)
| Name | Pflicht | Einheit | Phase-in Phase-in bezeichnet eine zeitlich gestaffelte Einführung: Das Unternehmen muss diesen Datenpunkt bzw. diese Angabe nicht sofort ab dem ersten Anwendungsjahr offenlegen, sondern erst ab einem späteren, hier angegebenen Geschäftsjahr bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist. | AR |
|---|---|---|---|---|
| Gesamtzahl der Fremdarbeitskräfte innerhalb der Arbeitskräfte des Unternehmens | Pflicht | Personenzahl oder VZÄ | – | AR12 AR13 |
Volltext-Auszug
Originaltext 20. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie stark das Unternehmen auf Fremdarbeitskräfte als Teil seiner eigenen Arbeitskräfte angewiesen ist. 21. Das Unternehmen hat die Gesamtzahl der Fremdarbeitskräfte innerhalb der Arbeitskräfte des Unternehmens anzugeben.
Application Requirements (2)
Anwendbar, wenn Fremdarbeitskräfte mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen verbunden sind, z. B. wenn sie für flexible Arbeit oder Kernprozesse entscheidend sind, die Abhängigkeit zunimmt, oder sie einen erheblichen Anteil der Belegschaft ausmachen bzw. von wesentlichen negativen Auswirkungen betroffen sind.
Originaltext Diese Angabepflicht ist anwendbar, wenn für Fremdarbeitskräfte innerhalb der Arbeitskräfte des Unternehmens eine Verbindung zu Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften des Unternehmens besteht. Diese Situation entsteht, wenn Fremdarbeitskräfte für das Geschäftsmodell des Unternehmens von entscheidender Bedeutung sind, z. B. wenn sie eingesetzt werden, um flexible Arbeitskräfte bereitzustellen, oder wenn sie in Kernprozessen eingesetzt werden. Abhängigkeiten von Fremdarbeitskräften aufgrund des Geschäftsmodells können ein Risiko für das Unternehmen darstellen, insbesondere wenn die Abhängigkeit von Fremdarbeitskräften zunimmt, z. B. aufgrund von Änderungen der Arbeitsmarktvorschriften. Der Einsatz von Fremdarbeitskräften kann auch mit wesentlichen negativen Auswirkungen verbunden sein, wenn Fremdarbeitskräfte einen erheblichen Teil der Arbeitskräfte des Unternehmens ausmachen oder wenn potenzielle oder tatsächliche negative Auswirkungen in Bezug auf Fremdarbeitskräfte wesentlich sind.
Gesamtzahl als Personenzahl oder VZÄ, entweder zum Stichtag oder als Periodendurchschnitt; bei fehlenden genauen Zahlen sind die ESRS-1-Bestimmungen zu Schätzungen anzuwenden.
Originaltext Die Gesamtzahl der Fremdarbeitskräfte wird entweder als Personenzahl oder als Vollzeitäquivalent (VZÄ) berechnet und entweder zum Ende des Berichtszeitraums oder als Durchschnitt über den gesamten Berichtszeitraum angegeben. Eine Erläuterung, welche dieser Optionen das Unternehmen gewählt hat, kann eine wesentliche Hintergrundinformation darstellen. Kann das Unternehmen keine genauen Zahlen angeben, so hat es die Bestimmungen des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen auf Schätzungen anzuwenden.