S1 · Arbeitskräfte des Unternehmens

S1-9 – Angemessene Entlohnung

Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 134

Das Unternehmen legt offen, ob seine Beschäftigten eine angemessene Entlohnung erhalten und welcher Referenzwert zur Bewertung herangezogen wird. Erhalten nicht alle Beschäftigten eine angemessene Entlohnung, sind die betroffenen Länder und der Anteil der betroffenen Beschäftigten anzugeben.

Datenpunkte (3)

NamePflichtEinheitPhase-in AR
Angabe, ob Beschäftigte eine angemessene Entlohnung erhalten Pflicht – – AR18
Verwendete Referenzwerte zur Bestimmung angemessener Entlohnung je Land Pflicht – – AR19 AR20
Länder und Prozentsatz der Beschäftigten ohne angemessene Entlohnung (falls zutreffend) Pflicht % – AR18

Volltext-Auszug

Originaltext 27. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, ob die Beschäftigten des Unternehmens eine angemessene Entlohnung erhalten oder nicht, und den Referenzwert zu ermitteln, den das Unternehmen für seine Bewertung verwendet. 28. Das Unternehmen hat anzugeben, ob seinen Beschäftigten eine angemessene Entlohnung gezahlt wird und anhand welcher Referenzwerte es angemessene Entlohnung ermittelt, und gibt die Länder an, für die ein bestimmter Referenzwert verwendet wird. Wird den Beschäftigten keine angemessene Entlohnung gezahlt, so hat das Unternehmen die Länder und den Prozentsatz der betroffenen Arbeitnehmer anzugeben.

Application Requirements (3)

AR18 Angemessene Entlohnung bezieht sich auf Absatz 29 · S. 134

Erhalten alle Beschäftigten eine angemessene Entlohnung, genügt die Angabe dieser Tatsache samt der verwendeten Referenzwerte.

Originaltext Wenn alle Beschäftigten eine angemessene Entlohnung erhalten, reicht die Angabe dieser Tatsache und der für ihre Bewertung herangezogenen Referenzwerte aus, um diese Anforderung zu erfüllen.
AR19 Berechnung der angemessenen Entlohnung bezieht sich auf Absatz 29 · S. 135

Grundlage ist der niedrigste Lohn unter den Beschäftigten (ohne Praktikanten/Auszubildende), d. h. Mindestlohn zzgl. garantierter fester Zusatzzahlungen; je Land gesondert zu ermitteln, außer bei subnational festgelegtem Mindestlohn.

Originaltext Grundlage dieser Berechnung ist der niedrigste Lohn unter den Beschäftigten des Unternehmens, ohne Praktikanten und Auszubildende. Dies erfolgt auf der Grundlage des Mindestlohns zuzüglich aller festen Zusatzzahlungen, die allen Beschäftigten garantiert werden. Der niedrigste Lohn wird für jedes Land, in dem das Unternehmen tätig ist, gesondert angegeben, außer wenn der relevante angemessene Mindestlohn auf subnationaler Ebene festgelegt wird.
AR20 Angemessene Referenzwerte für die Entlohnung bezieht sich auf Absatz 29 · S. 135

Mindestens heranzuziehen: in der EU der nach Richtlinie (EU) 2022/2041 bzw. tarifvertraglich festgelegte Mindestlohn; außerhalb der EU der gesetzlich/tarifvertraglich festgelegte, existenzsichernde Mindestlohn nach IAO-Grundsätzen oder eine entsprechende Schätzung.

Originaltext Die Referenzwerte für eine angemessene Entlohnung, die für den Vergleich mit dem niedrigsten Lohn herangezogen werden, dürfen nicht niedriger sein als: (a) in der EU: der gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union oder in Tarifverträgen festgelegte Mindestlohn, (b) außerhalb der EU: ein angemessener Mindestlohn, der gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegt ist und einen angemessenen Lebensstandard gewährleistet, wobei die Grundsätze der IAO zur Schätzung eines existenzsichernden Mindestlohns zu berücksichtigen sind, oder eine Schätzung des existenzsichernden Lohns, einschließlich Schätzungen, die von der IAO oder einer von den Behörden des Landes, in dem die Beschäftigten ansässig sind, beauftragten Einrichtung erstellt wurden.