S1-8 – Geschlechtervielfalt auf der obersten Führungsebene
Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 134
Das Unternehmen legt die Geschlechterverteilung (Anzahl und Prozent) auf der obersten Führungsebene offen. 'Oberste Führungsebene' wird als die zwei Ebenen unterhalb der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane definiert, sofern keine eigene Definition verwendet wird.
Datenpunkte (2)
| Name | Pflicht | Einheit | Phase-in Phase-in bezeichnet eine zeitlich gestaffelte Einführung: Das Unternehmen muss diesen Datenpunkt bzw. diese Angabe nicht sofort ab dem ersten Anwendungsjahr offenlegen, sondern erst ab einem späteren, hier angegebenen Geschäftsjahr bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist. | AR |
|---|---|---|---|---|
| Geschlechterverteilung auf der obersten Führungsebene (Personenzahl) | Pflicht | Anzahl | – | AR17 |
| Geschlechterverteilung auf der obersten Führungsebene (Prozent) | Pflicht | % | – | AR17 |
Volltext-Auszug
Originaltext 25. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Geschlechtervielfalt auf der obersten Führungsebene zu vermitteln. 26. Das Unternehmen hat die Geschlechterverteilung in Bezug auf die Anzahl (Personenzahl) und den Prozentsatz auf der obersten Führungsebene anzugeben.
Application Requirements (1)
AR17
Berechnung der Geschlechterverteilung auf der obersten Führungsebene
bezieht sich auf Absatz 27 · S. 134
'Oberste Führungsebene' = die zwei Ebenen unterhalb der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane, sofern keine eigene Definition angewendet und offengelegt wird.
Originaltext Für die Zwecke der Berechnung der Geschlechterverteilung auf der obersten Führungsebene wird „obere Führungsebene“ als die beiden Ebenen unterhalb der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane definiert. Alternativ kann das Unternehmen seine eigene Definition des Begriffs „oberste Führungsebene“ verwenden; in diesem Fall hat es die von ihm verwendete Definition anzugeben.