S1-10 – Soziale Absicherung
Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 135
Das Unternehmen legt offen, ob seine Beschäftigten gegen Verdienstausfall durch bedeutende Lebensereignisse (Krankheit, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfall/Erwerbsunfähigkeit, Mutterschaftsurlaub) sozial abgesichert sind, und nennt Länder, in denen dies nicht der Fall ist.
Datenpunkte (4)
| Name | Pflicht | Einheit | Phase-in Phase-in bezeichnet eine zeitlich gestaffelte Einführung: Das Unternehmen muss diesen Datenpunkt bzw. diese Angabe nicht sofort ab dem ersten Anwendungsjahr offenlegen, sondern erst ab einem späteren, hier angegebenen Geschäftsjahr bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist. | AR |
|---|---|---|---|---|
| Länder ohne Absicherung bei Krankheit | Pflicht | – | – | – |
| Länder ohne Absicherung bei Arbeitslosigkeit | Pflicht | – | – | – |
| Länder ohne Absicherung bei Arbeitsunfall und Erwerbsunfähigkeit | Pflicht | – | – | – |
| Länder ohne Absicherung bei Mutterschaftsurlaub | Pflicht | – | – | – |
Volltext-Auszug
Originaltext 29. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwiefern die Beschäftigten des Unternehmens gegen Verdienstausfälle aufgrund bedeutender Lebensereignisse sozial abgesichert sind, und falls nicht, in welchen Ländern dies nicht der Fall ist. 30. Fehlt es den Beschäftigten des Unternehmens an sozialer Absicherung durch öffentliche Programme oder durch Leistungen, die das Unternehmen selbst anbietet, so gibt es die Länder an, in denen es tätig ist, und in denen die folgenden wichtigen Lebensereignisse nicht durch bestehende Programme zur sozialen Absicherung abgedeckt sind: (a) Krankheit, (b) Arbeitslosigkeit ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschäftigte für das Unternehmen tätig ist, (c) Arbeitsunfälle und Erwerbsunfähigkeit, und (d) Mutterschaftsurlaub.