G1 · Unternehmensführung
G1-6 – Kennzahlen im Zusammenhang mit Zahlungspraktiken
Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 168
Das Unternehmen muss seine Standardzahlungsbedingungen sowie seine Zahlungsleistung offenlegen, insbesondere im Hinblick auf verspätete Zahlungen an KMU, einschließlich des Anteils fristgerechter Zahlungen und laufender Gerichtsverfahren wegen Zahlungsverzugs.
Datenpunkte (3)
| Name | Pflicht | Einheit | Phase-in Phase-in bezeichnet eine zeitlich gestaffelte Einführung: Das Unternehmen muss diesen Datenpunkt bzw. diese Angabe nicht sofort ab dem ersten Anwendungsjahr offenlegen, sondern erst ab einem späteren, hier angegebenen Geschäftsjahr bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist. | AR |
|---|---|---|---|---|
| Standardzahlungsbedingungen in Anzahl Tagen nach Hauptlieferantenkategorie (ggf. gesondert für KMU) | Pflicht | Tage | – | – |
| Prozentsatz der Zahlungen im Einklang mit den Standardzahlungsbedingungen | Pflicht | % | – | AR10 |
| Zahl der derzeit anhängigen Gerichtsverfahren wegen Zahlungsverzugs | Pflicht | Anzahl | – | – |
Volltext-Auszug
Originaltext 17. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Standardzahlungsbedingungen und der Leistung des Unternehmens im Hinblick auf Zahlungen, insbesondere verspätete Zahlungen an KMU, zu vermitteln. 18. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben: (a) eine Beschreibung der Standardzahlungsbedingungen des Unternehmens in Tagen nach Hauptlieferantenkategorie, wobei die Standardzahlungsbedingungen für KMU anzugeben sind, wenn sie sich von denen unterscheiden, die für andere Lieferanten gelten, (b) den Prozentsatz seiner Zahlungen, die diesen Standardbedingungen entsprechen; und (c) die Zahl der derzeit anhängigen Gerichtsverfahren wegen Zahlungsverzugs.
Application Requirements (1)
AR10
Zahlungspraktiken
bezieht sich auf Absatz 18 Buchstabe b · S. 168
Ist Zahlungsverzug an KMU für das Unternehmen ein wesentliches Thema, ist zusätzlich zur Standard-Prozentkennzahl nach Absatz 18 Buchstabe b eine unternehmensspezifische Kennzahl gemäß Absatz 11 des ESRS 1 vorzulegen.
Originaltext Wenn Zahlungsverzug an KMU für das Unternehmen ein wesentliches Thema ist, findet Absatz 11 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung, daher hat das Unternehmen eine unternehmensspezifische Kennzahl vorzulegen, falls diese wesentlich ist.