E1 · Klimawandel
E1-10 – Interne CO2-Bepreisung
Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 96
Erläuterung, ob und wie interne CO2-Bepreisung bei Entscheidungen (Investitionen, Verrechnungspreise, Szenarioanalysen) angewandt wird, sowie Angabe des durchschnittlichen CO2-Preises pro Tonne je internem Bepreisungssystem.
Datenpunkte (2)
| Name | Pflicht | Einheit | Phase-in Phase-in bezeichnet eine zeitlich gestaffelte Einführung: Das Unternehmen muss diesen Datenpunkt bzw. diese Angabe nicht sofort ab dem ersten Anwendungsjahr offenlegen, sondern erst ab einem späteren, hier angegebenen Geschäftsjahr bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist. | AR |
|---|---|---|---|---|
| Verwendung interner CO2-Bepreisungssysteme bei Entscheidungen | Pflicht | – | – | – |
| Durchschnittlicher CO2-Preis pro Tonne je internem Bepreisungssystem | Pflicht | EUR/t CO2e | – | – |
Volltext-Auszug
Originaltext 36. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, welche Rolle die interne CO2-Bepreisung bei der strategischen und operativen Entscheidungsfindung des Unternehmens zur Verringerung der Treibhausgasemissionen spielt. 37. Das Unternehmen hat Informationen über die Verwendung interner CO2-Bepreisungssysteme anzugeben, und zwar: (a) eine Erläuterung, ob und wie das Unternehmen bei seiner Entscheidungsfindung die CO2-Bepreisung anwendet (z. B. bei Investitionsentscheidungen, bei der Gestaltung der Verrechnungspreise und bei Szenarioanalysen) und die Kohärenz der verwendeten Preise mit den im Abschluss für Überprüfungen auf Wertminderung verwendeten Preisen gewährleistet; und (b) den durchschnittlichen CO2-Preis pro Tonne Treibhausgasemissionen für jedes interne Bepreisungssystem.